Neues kommunales Finanzmanagement NKF
Die Bewertung von Bibliotheksbeständen ? eine Unmöglichkeit?
http://www.vdb-online.org/landesverbaende/sw/berichte/2003-fortbildung-mannheim/bewertung-bibliotheksbestaende-vortrag-brintzinger.ppt
Bilanzierung und Bewertung von Buchbeständen Klaus-Rainer Brintzinger
http://bibliotheksdienst.zlb.de/2001/01_10_05.pdf
BEITRAG AUS FORUMOEB vom 25.11.2004:
Frau Wigger aus Rheine hat kürzlich an die Liste eine diesbezügliche Frage
gestellt. Dies betrifft uns auch und bis 2008 wenigstens alle NRW-Kommunen.
Deshalb leite ich hiermit eine "offizielle" Antwort über die Praxis in der
NKF-Modellkommune Moers und eine Information aus Münster weiter.
Frau Rasche aus Münster gibt an, dass sie auch so verfahren. Auf eine
aufwändige Komplettinventur verzichten sie, da mittels Nietenlisten der
Datenbestand laufend gepflegt wird.
Gruß aus Dorsten (-Wulfen)
Christian Gruber
-Ursprüngliche Nachricht-
Von: NKF NKF [mailto:NKF@stadt-muenster.de]
Gesendet am: Mittwoch, 24. November 2004 07:12
An: Christian.Gruber@dorsten.de
Betreff: Antw:
Inventur Bibliotheksbestände
Sehr geehrter Herr Gruber,
vielen Dank für ihre Anfrage an die NKF-Hotline.
Im NKF gibt es eine Vielzahl von Vereinfachungsmöglichkeiten für die
Bewertung von Anlagegütern. Bei den Medien der Bücherei bietet sich als
Ausnahme vom Grundsatz der Einzelbewertung das Festwertverfahren an. Bei der
Festwertbildung wird eine Gruppe von Gegenständen in der Anlagenbuchhaltung
(hier: Bücher/andere Medien) zu einem einzigen Anlagegegenstand
zusammengefasst (vgl. NKF Dokumentation S. 439 ff.).
Festwerte dürfen gebildet werden, wenn erwartet werden kann, dass über einen
längeren Zeitraum hinweg eine voran definierte Gruppe von
Vermögensgegenständen des Anlagevermögens in ihrem Wert, ihrer
Zusammensetzung und Menge gleich bleibt. Dem Festwert liegt die Fiktion
zugrunde, dass lediglich Ersatzbeschaffungen vorgenommen werden. Die im
Festwert zusammengefassten Gegenstände unterliegen keiner planmäßigen
Abschreibung. Für die Abbildung des Werteverzehrs werden stattdessen die neu
angeschafften Gegenstände im Jahr der Anschaffung als Aufwand verbucht.
Voraussetzungen für die Bildung von Festwerten sind, dass
1. die Anlagegüter regelmäßig ersetzt werden.
2. der Gesamtwert der Anlagegüter von nachrangiger Bedeutung (= max. 5 % bis
10 % des Gesamtvermögens) ist
3. der Bestand in seiner Größe, seinem Wert, und seiner Zusammensetzung nur
geringen Schwankungen unterliegt.
4. in der Regel eine körperliche Inventur alle drei Jahre vorgesehen ist.
(vgl. NKF Dokumentation S. 231 f., S. 439 ff.)
Als konkretes Beispiel die Herangehensweise der Stadt Moers:
Dort wurden zur erstmaligen Ermittlung der Festwerthöhe die kameralen
Ausgaben für den Medienbestand als geeignete Schlüsselgrößen herangezogen.
(Die Ausgaben für Zeitungen und Zeitschriften wurden dabei nicht
berücksichtigt, da sie als Verbrauchsmaterial eingestuft wurden).
Die Nutzungsdauer des Medienbestandes wurde mit 8 Jahren veranschlagt, daher
wurden die bereinigten kameralen Ausgaben der letzten 8 Jahre addiert. Um
die mittlere Abnutzung darzustellen, erfolgte eine einmalige
Wertberichtigung um 50%. Der so ermittelte Betrag stellte den Festwert des
Medienbestandes dar. (vgl. NKF Dokumentation S. 399.):
Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage
"www.neues-kommunales-finanzmanagement.de" unter der Rubrik "Modellkommunen
helfen Kommunen",
Suchbegriff: Festwert
Ich hoffe, dass wir ihnen mit dieser Antwort weiter helfen konnten. Für
weitere Anfragen steht ihnen die NKF-Hotline gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Rump
NKF Hotline
Weitere Infos zum NKF:
http://www.neues-kommunales-finanzmanagement.de/
Stadt Brühl zu Inventurtechnik:
http://ps02.mummert.de/nkf-netzwerk/dokumente/Bruehl-Inventurtechnik.pdf
Auf Seite 39 eine Excel-Tabelle abgebildet zur erstmaligen Festwertermittlung des Medienbestandes der Bücherei.
Stadt Moers: Sonderrichtlinie für die Inventur 2003
Zur Ergänzung der allgemeinen Inventurrichtlinien gilt die
Sonderrichtlinie Nr. 080-06-001
Amt: 42
NKF - Produktbereich 080 Kulturmanagement
Produktgruppe 06 Bibliothek
Inventurfeld: 1 bis 5
In dem Inventurfeld
sind speziell erfaßt: Medienbestand der Bibliothek
Hierfür wird folgende Ausnahme für zulässig erklärt:
Für das Inventurfeld Medienbestand der Bibliothek wird ein Festwert (gem. § 240 Abs. 3 i.V. m § 256 Satz 2 HGB) angesetzt. Zur erstmaligen Ermittlung der Festwerthöhe werden die historischen kameralen Ausgaben als geeignete Schlüsselgröße herangezogen. Da sie als Verbrauchsmaterialien zu betrachten sind, werden die historisch geleisteten Ausgaben für Zeitungen und Zeitschriften nicht berücksichtigt.
Die Nutzungsdauer des Medienbestandes wird mit 8 Jahren veranschlagt. Um einer mittleren Abnutzung gerecht zu werden, erfolgt eine einmalige 50%ige Wertberichtigung (Vgl. hierzu Baetge, J: Bilanzen 1996, S. 289). Der Betrag in Höhe von 450.000 € stellt für die Bibliothek den Festwert des Medienbestandes dar. Die zur Berechnung herangezogenen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten unterliegen keinen zeitlichen Wertänderungen und spiegeln den aktuellen Zeitwert wieder.
Tabelle Werte in Euro:
Jahr Zeitungen & Zeitschriften restliche Medien Summe
1993 11.763,80 133.277,94 145.041,74
1994 15.323,41 161.878,58 177.201,99
1995 14.563,12 103.539,67 118.102,79
1996 12.396,27 89.711,27 102.107,54
1997 14.098,87 72.919,93 87.018,80
1998 13.564,57 96.462,88 110.027,45
1999 13.465,38 96.559,51 110.024,89
2000 9.265,63 144.244,64 153.510,27
Summe: 898.594,42
Dividiert durch den Faktor 2: 449.297,21
Geglätteter Ansatz als Festwert: 450.000 €
2001 12.049,66 125.999,34 138.049,00
2002 11.632,76 124.367,24 136.000,00
Die Überprüfung des Festwertbestandes ist alle drei Jahre vorzunehmen. Sie muss u.a. gewährleisten, dass die Buchabgänge durch Schwund bzw. Alterung deutlich erkennbar werden. Wird hieraus ersichtlich, dass der Bestand erheblich erhöht oder verringert worden ist, muss eine Neubetrachtung der Festwerthöhe vorgenommen werden. Diese ist auch dann begründet, wenn sich der jährlich veranschlagte Aufwand für den Medienbestand erheblich verändert.
Diese Sonderrichtlinie tritt in Kraft am: