FoerderVerein
Arnsberg 6.8.2004
Sehr geehrte Damen und Herren,
soeben erfahre ich, das sich das Problem "Steuerfalle für Fördervereine"
gelöst hat.
Abzugfähigkeit von Spenden an Fördervereine
Ein Thema, das uns schon wiederholt beschäftigte, ist inzwischen durch einen
Gesetzesbeschluss des Bundestages erledigt: die Änderung der Abgabenordnung,
nach der Fördervereine nur dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn die
von Ihnen geförderte Institution gemeinnützig ist.
Zahlreiche Bibliotheken mussten sich deswegen Satzungen zur Erklärung der
Gemeinnützigkeit geben.
Der Bundesrat brachte eine Gesetzesinitiative ein, die eine Änderung der
Abgabenordnung vorsieht, so dass öffentliche Institutionen keine
Gemeinnützigkeitssatzung mehr brauchen.
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung ist nach Zustimmung des
Finanzausschusses des Bundestages am 16.6.2004 (Drucksache 15/3339,
http://dip.bundestag.de/btd/15/033/1503339.pdf
vom Bundestag am 18.6.2004
angenommen worden (Plenarprotokoll 15/115, S. 10571,
http://dip.bundestag.de/btp/15/15115.pdf
Der Gesetzesbeschluss liegt vor (Drucksache 508/04,
http://www.parlamentsspiegel.de/cgi-bin/hyperdoc/show_dok.pl?k=BBD508/04
Dies bedeutet, dass eine Satzung zur Erklärung der Gemeinnützigkeit nicht
mehr notwendig ist. Wer sich bereits eine solche Satzung gegeben hat, kann
jetzt zum alten Zustand zurückkehren. Dies ist nach Einschätzung des Städte-
und Gemeindebundes unproblematisch, da "in der kurzen Zeit keine
nennenswerten Wertsteigerungen des gemeinnützigkeitsrechtlich gebundenen
Vermögens eingetreten sind." (Mitteilung IV/192-00, Absatz 7,
http://www.intern.nwstgb.de/_scripts/frame_generator/generate.pl?frameset=http%3A//www.intern.nwstgb.de/mitteilungen/archiv/index.phtml&framename=text&url=http%3A//www.intern.nwstgb.de/mitteilungen/archiv/2004/maerz/163_2004_abzugsfaehigkeit_von_spenden_an_foerdervereine/index.phtml
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Petra Kristall <mailto:petra.kristall@bezreg-arnsberg.nrw.de>
Bezirksregierung Arnsberg
Dez. 49 - Öffentliche Bibliotheken
Laurentiusstr. 1
59821 Arnsberg
Telefon: +49 2931 82 3481
Telefax: +49 2931 82 40971
Nicht nur Bibliotheksfördervereine müssen "gemeinnützig" sein, um die entsprechenden Steuerprivilegien zu haben, sondern auch die Bibliotheken, die sie fördern!
Näheres unter
KulturPortal?
Quelle:
Büchereizentale aktuell 2/2004
Büchereizentrale Lüneburg?
Dazu mussten wir in Altena unsere Büchereisatzung im § 1 wie folgt ergänzen:
§ 1 Allgemeines
Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Altena (Westf.) im Sinne des Art. 21 GO. Benutzung und Ausleihe erfolgen auf öffentlich-rechtlicher Basis.
Die Stadtbücherei dient ausschließlich und unmittelbar der örtlichen Kulturpflege, der Förderung der wissenschaftlichen Arbeit, der Information sowie der beruflichen und allgemeinen Bildung. Sie dient damit gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht in erster Linie verfolgt.
Mittel der Stadtbücherei dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Stadt erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stadtbücherei.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stadtbücherei fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Gesamte Satzung unter
http://www.stadtbuecherei.de/www/html/benutz.htm
Antonius Gusik
Das Thema hat sich anscheinend erledigt, siehe Mitteilung der BZ-Lüneburg:
Abzugfähigkeit von Spenden an Fördervereine
Ein Thema, das uns schon wiederholt beschäftigte, ist inzwischen durch einen
Gesetzesbeschluss des Bundestages erledigt: die Änderung der Abgabenordnung,
nach der Fördervereine nur dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn die
von Ihnen geförderte Institution gemeinnützig ist.
Zahlreiche Bibliotheken mussten sich deswegen Satzungen zur Erklärung der
Gemeinnützigkeit geben.
Der Bundesrat brachte eine Gesetzesinitiative ein, die eine Änderung der
Abgabenordnung vorsieht, so dass öffentliche Institutionen keine
Gemeinnützigkeitssatzung mehr brauchen.
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung ist nach Zustimmung des
Finanzausschusses des Bundestages am 16.6.2004
Drucksache 15/3339
; vom Bundestag am 18.6.2004 angenommen worden
Plenarprotokoll 15/115, S. 10571
Der Gesetzesbeschluss liegt vor
Drucksache 508/04 
Dies bedeutet, dass eine Satzung zur Erklärung der Gemeinnützigkeit nicht
mehr notwendig ist. Wer sich bereits eine solche Satzung gegeben hat, kann
jetzt zum alten Zustand zurückkeh-ren. Dies ist nach Einschätzung des
Städte- und Gemeindebundes unproblematisch, da „in der kurzen Zeit keine
nennenswerten Wertsteigerungen des gemeinnützigkeitsrechtlich gebundenen
Vermögens eingetreten sind.“ (Mitteilung IV/192-00, Absatz 7,
kfb-gw.ddnetservice.net am 09 Juli 2004 um 12:14:07