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Editio princeps

Dienstag, 12. Juli 2005 | Autor: kg

Nach der Himmelsscheibe geht es nun um eine Vivaldi-Oper, deren Aufführung per einstweiliger Verfügung von der Berliner Sing-Akademie verboten wird. Schafft endlich diesen Schandparagraphen § 71 UrhG ab, der nur die Public Domain schädigt!

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Thema: Recht

Kommentare und Pings sind geschlossen.

2 Kommentare

  1. Nanu? Da steht doch was von einer Uraufführung 1733, und in §71 UrhG steht “Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes *oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser*.” Kennt jemand hier die Begründung des Gerichts?

  2. Hier die aktuelle Gesetzesfassung, relevant ist Absatz 1
    http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__71.html
    Das Problem wird kurz diskutiert in
    http://archiv.twoday.net/stories/832672/

    Die Sing-Akademie stützt sich auf eine Rechtsauffassung derzufolge trotz öffentlicher Wiedergabe das Recht entsteht, wenn ein Erscheinen via Drucklegung erfolgt.